>> Aktuelles Verkehrsrecht
26. September 2009: Immer wieder ein Thema: Das Fahrverbot
Zwei aktuelle Entscheidungen beschäftigten sich – mal wieder – mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Fahrverbotes.
Bei Existenzgefährdung: Das OLG Bamberg entschied in einem Urteil vom 22. Januar 2009, Aktenzeichen: 2 SS OWi 5/09, dass die Verhängung eines Fahrverbotes wegen massiver Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dann als rechtsfehlerhaft zu sehen ist, wenn die Anordnung vorgenommen wurde, obwohl der Richter vom Bestehen einer Existenzgefährdung wegen des Risikos einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen ist. Nur die erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen vermag die Verhängung eines Regelfahrverbotes zu verhindern, wobei diesbezügliche Tatsachen eines substantiierten Vortrages bedürfen. Dabei muss der Richter eine positive Feststellung im Hinblick auf das Risiko für den Verlust des Arbeitsplatzes bzw. der wirtschaftlichen Existenzgrundlage treffen sowie die für seine Entscheidung grundlegenden Tatsachen in den Urteilsgründen anführen. Bei Feststellung eines tatsächlichen Risikos bezüglich des Verlustes des Arbeitsplatzes durch den Richter ist für den Betroffenen die Zumutbarkeit zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Kündigung durch die Arbeitsgerichte abzulehnen.
Bei fehlender Berufsangebe: nIn einer weiteren Entscheidung urteilte das OLG Hamm am 25. August 2009 Aktenzeichen 2 SS OWi 593/09, dass das Fahrverbot in Rechtsfolgenausspruch aufzuheben ist, wenn Feststellungen zum Beruf des Betroffenen nicht erfolgt sind. Ein Rechtsfolgenausspruch einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und der Verhängung eines Fahrverbotes ist aufzuheben, wenn das angefochtene Urteil keine Feststellung zu den persönlichen, insbesondere beruflichen Verhältnissen des Betroffenen enthält. Denn dann ist es dem Beschwerdegericht nicht möglich zu prüfen, ob die Verhängung des Fahrverbotes, etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt.
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04. September 2009: Der Beschleunigungsstreifen auf der Autobahn
Der Beschleunigungsstreifen soll dem auf die Autobahn auffahrenden Fahrzeug zur Beschleunigung dienen, so zutreffend die Bezeichnung. Missachtet ein Kraftfahrer die gebotene Beschleunigung, so haftet er nach einem Urteil des Landgerichtes München I vom 30. Oktober 2008, Aktenzeichen: 19 S 5841/08 für einen hierdurch verursachten Unfall.
Das Gericht entschied, dass ein Kraftfahrer alleine haftet, der sich mit zu niedriger Geschwindigkeit nach dem Verlassen des Beschleunigungsstreifens auf der rechten Fahrspur einer Autobahn einordnet und deswegen ein nachfolgendes Fahrzeug ausweicht und mit einem anderen Fahrzeug kollidiert. Selbst die Einlassung des einfahrenden Kraftfahrers, er habe bereits hundert Meter auf dem rechten Fahrstreifen zurückgelegt, als es zum Unfall kam, half ihm nicht. Das Gericht vertrat zwar die Ansicht, dass der Unfall für den ausweichenden Fahrer vermeidbar gewesen wäre, wenn er mit einer mittelstarken bis starken Bremsung auf das einfahrende Kraftfahrzeug rechtzeitig reagiert hätte, statt ein Ausweichmanöver nach links vorzunehmen, was sich im Nachhinein als falsche Reaktion herausstellte. Doch auch diese falsche Reaktion, die grundsätzlich auch unfallursächlich war, kann dem Fahrer des ausweichenden Fahrzeuges jedoch nicht zu Lasten gelegt werden. Weiterhin allein unfallursächlich und alleinhaftend ist der mit zu niedriger Geschwindigkeit auf die Autobahn auffahrende Kraftfahrer.
31. Juli 2009: Mobile Halteverbotsschilder – Wann darf abgeschleppt werden?
Ein ständig wiederkehrendes Problem: das Fahrzeug wird ordnungsgemäß abgestellt und beim Wiederkommen einige Tage später muss festgestellt werden, dass ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt und das Fahrzeug abgeschleppt worden ist.
Nach einem Urteil des OVG Bautzen vom 23. März 2009 (Aktenzeichen: 3 B 891/06) kann ein ursprünglich erlaubt abgestelltes Kraftfahrzeug grundsätzlich ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschilds auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Besteht allerdings die Notwendigkeit, auf unvorhersehbare Ereignisse rasch zu reagieren, oder eine baldige Änderung der Verkehrsregelung war für jedermann erkennbar, so kommt auch eine kürzere Vorlauffrist in Betracht. Die regelmäßige Vorlauffrist von mindestens vier Tagen verlängert sich weder um einen Sonn- und Feiertag noch in Abhängigkeit von Schulferienzeiten.
27. Juli 2009: Der Mietwagen im Urlaub – immer einen Blick mehr auf das Auto werfen
Bei Anmietung eines Mietwagens im Urlaubist es bereits gewohnte Routine, das Fahrzeug nach äußeren Beschädigungen oder Unfallspuren abzusuchen und dies lückenlos im Mietvertrag zu vermerken. Dass eine Vollkaskoversicherung mit genauer Nennung der Höhe der Selbstbeteiligung abgeschlossen wird, empfiehlt sich ebenso, wobei die sog. Mallorca-Police beim eigenen Krafthaftpflichtversicherer stets empfehlenswert ist.
Hinzu kommen aber noch all die Kleinigkeiten am Mietwagen, die erst durch den zweiten Blick zu erkennen sind. Insbesondere sind ergänzend die Reifen zu prüfen, nämlich Mindestprofiltiefe von 2 Millimetern, das Fehlen von deutlichen Abschürfungen oder gar Dellen und schließlich der ausreichende Luftdruck. Auch sind die Sicherheitssysteme wie ABS oder Airbag auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen, indem bei Schalten der Zündung die Kontrollleuten beobachtet werden. Der Bremstest kann bei einer Proberunde gemacht werden oder mit dem Zeigefinger, der über die Bremsscheibe fährt und prüft, ob ausgeprägte Rillen oder ein deutlicher Rand vorhanden sind so dass an der Verkehrstüchtigkeit der Bremen erhebliche Zweifel bestehen. Zuletzt noch der Blick hinsichtlich des Reserverades, Wagenheber und Warndreieck und für ganz Vorsichtige noch eine Prüfung der sonstigen Funktionen, wie Fensterheber, Schiebedach, Außenspiegel, Scheibenwischer etc. Sollten bei einer derartig intensiven Prüfung Bedenken aufkommen, so zeigt Erfahrung, dass die Autovermieter rasch ein Austauschfahrzeug zur Verfügung stellen (können).